Wie ist das Honorar des Planers zu berechnen, wenn später zusätzliche Planungsleistungen erforderlich werden?

Planerrechts-Report 3/2014

Stellt sich nach dem Abschluss eines Vertrages über Planungsleistungen heraus, dass zusätzliche Planungsleistungen erforderlich werden – zum Auftrag zur Erweiterung eines Gebäudes wird der Umbau vorhandener Bausubstanz erforderlich – gilt der Grundsatz des einheitlichen Honoraranspruchs. Anderenfalls bestünde in einem solchen Fall die Gefahr, dass die getrennte  Ermittlung der anrechenbaren Kosten zu Doppelansätzen führen könnte.
Das hat das OLG Celle mit Urteil vom 12.02.2014 entschieden, das im Planerrechts-Report 2014 auf Seite 9 f. näher besprochen wird.

 

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