Wann der Auftraggeber bei Mängeln selbst nachbessern kann
Baurechts-Report 2/2014
Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer die Möglichkeit einräumen, Mängel selbst zu beseitigen. Nur wenn er dies „ernsthaft und nachhaltig“ verweigert, kann der Auftraggeber die Mängelbeseitigung selbst in die Hand nehmen und vom Auftragnehmer den Ersatz der hierfür anfallenden Kosten verlangen. An eine solche Verweigerung der Mängelbeseitigung werden von den Gerichten allerdings strenge Anforderungen gestellt. So hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 11.10.2013 hierzu entschieden, dass hierzu das bloße Bestreiten von Mängeln in der Regel nicht ausreicht.
Näheres hierzu wird auf den Seiten 5 f. des Baurechts-Reports 2/2014 näher erläutert.
