Auch Planungsleistungen können konkludent abgenommen werden

Planerrechts-Report 1/2014

Mit Urteil vom 26.09.2013 hat der BGH (Az.: VII ZR 220/12) erstmals entschieden, dass auch die Leistung eines Planers konkludent (stillschweigend) abgenommen werden kann. Das setzt allerdings voraus, dass der Planer seine vertraglichen Pflichten erfüllt hat, das Bauwerk bezogen wurde und eine angemessene Prüffrist verstrichen ist, ohne dass Mängel gerügt worden sind.
Einzelheiten zu diesem Urteil sind im Planerrechts-Report 2014 auf Seite 1 veröffentlicht worden.

 

Planerrechts-Report bestellen

Zurück