Wann kann bei einer teilweise unwirksamen Vertragsstrafe-Klausel ein wirksamer Teil bestehen bleiben?

Baurechts-Report 1/2014

Wenn eine Vertragsstrafe-Klausel mehrere eigenständige Sachverhalte regelt, bleiben mögliche wirksame Teile erhalten, auch wenn andere Teile unwirksam sind. Eine eigenständige Regelung setzt allerdings voraus, dass sie inhaltlich, optisch und sprachlich vom unwirksamen Teil getrennt ist.
Näheres hierzu ist einem Urteil des BGH vom 27.11.2013, Az.: VII ZR 3717/12 zu entnehmen, das im Baurechts-Report 1/2014 auf Seite 1 näher erläutert wird.

 

 

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