Haftung des Architekten für ein unvollständiges Leistungsverzeichnis
Planerrechts-Report 12/2013
Ein Architekt ist einem Generalunternehmer als Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er bei einer Beauftragung zur Erstellung eines Leistungsverzeichnisses für die schlüsselfertige Gesamtvergabe eines Bauwerks erforderliche Positionen oder Mengen unvollständig bzw. fehlerhaft ermittelt und der Generalunternehmer deshalb keinen Anspruch auf Mehrvergütung gegenüber dem Auftraggeber hat.
Näheres hierzu ist einem Urteil des OLG Dresden vom 01.08.2013 zu entnehmen, das im Vergaberechts-Report 2013 auf Seite 46 erläutert wird.
