Kann der Planer durch AGB seine 5-jährige Gewährleistungsfrist verkürzen?

Planerrechts-Report 11/2013

Eine Verkürzung der 5-jährigen Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche von Architekten oder Ingenieuren durch Allgemeine Geschäftsbedingungen - beispielsweise auf 2 Jahre - verstößt gegen das Gebot von Treu und Glauben, da sich besonders schwerwiegende Mängel oft erst nach vielen Jahren zeigen.
Eine solche Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist nur durch eine Individualvereinbarung möglich. Allerdings kann eine Individualvereinbarung nur in Einzelfällen in Frage kommen, da eine solche Regelung bei mehrmaliger Vereinbarung wieder eine AGB darstellt.
Näheres ist einem Urteil des BGH vom 10.10.2013 zu entnehmen, das im Planerrechts-Report 11/2013 auf Seite 43 f. näher erläutert wird.

 

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