Nach VOB/A ist der Auftraggeber grds. an eine einmal getroffene Eignungsprognose gebunden
Vergaberechts-Report 10/2013
Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A muss der öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Prüfung und Wertung von Angeboten zunächst die Eignung der Bieter prüfen, feststellen und dokumentieren. An diese Prognose ist der Auftraggeber grundsätzlich gebunden. Eine Korrektur ist nach einem Beschluss des OLG Jena vom 10.09.2013 nur dann möglich, wenn neue Umstände auftreten, die die vorausgegangene Entscheidung in Frage stellen könnten.
Näheres hierzu ist dem Vergaberechts-Report 2013 auf Seite 37 f. zu entnehmen.
