Bedenken gegen Planungsfehler müssen konkret benannt werden
Planerrechts-Report 10/2013
Im Rahmen seiner Hinweispflicht (§ 4 Abs. 3 VOB/B) muss der Auftragnehmer aufgrund des vorausgesetzten Fachwissens als Unternehmer seiner Branche die vom Auftraggeber vorgelegte Planung auf mögliche Fehler überprüfen und ggf. Bedenken hiergegen anmelden.
Hierbei muss er nicht nur auf die erkennbaren Fehler hinweisen, sondern er muss auch die Konsequenzen benennen, die den Auftraggeber treffen werden, wenn er keine Abhilfe schafft. Unterlässt er den erforderlichen Hinweis, kann er zu einer (Mit)haftung für hierdurch aufgetretene Mängel herangezogen werden.
Näheres zur Hinweispflicht bei Planungsmängeln ist in einem Urteil des OLG Hamm vom 10.12.2012 zu entnehmen. Dieses Urteil wird im Planerrechts-Report 2013 auf Seite 39 praxisnah erläutert.
