Einseitige Abkürzung vereinbarter Ausführungstermine durch Anordnung des Auftraggebers
Baurechts-Report 10/2013
Der Auftraggeber ist nach einem Urteil des OLG Naumburg vom 16.05.2013 gemäß § 1 Abs. 3 VOB/B auch nach Vertragsabschluss grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Auftragnehmers dazu berechtigt, Anordnungen zu treffen, die in den ursprünglichen Leistungsumfang eingreifen und beispielsweise vereinbarte Ausführungsfristen verkürzen. Eine solche Anordnung darf für den Auftragnehmer allerdings nicht unzumutbar sein. Außerdem kann sie zu einer Änderung der vereinbarten Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B führen.
Näheres hierzu ist dem Baurechts-Report vom Oktober 2013 zu entnehmen.
