Wie muss der Nachprüfungsantrag einer Bietergemeinschaft gestellt werden?

Vergaberechts-Report 9/2013

 

Nach § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB muss ein Bieter bei einer öffentlichen Ausschreibung von ihm erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften unverzüglich rügen, um ein Nachprüfungsverfahren wirksam einzuleiten. Will allerdings nicht ein Einzelbieter, sondern eine Bietergemeinschaft einen Nachprüfungsantrag stellen, ist dieser grds. nur dann wirksam, wenn sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft den Antrag, beispielsweise durch ihre Unterschriften, stellen. Dies gilt selbst dann, wenn intern zwar Einverständnis aller Mitglieder der Bietergemeinschaft mit diesen Antrag besteht, dies aber nicht - zumindest beispielsweise durch Verwendung des Briefkopfs der Bietergemeinschaft -  nach außen erkennbar geworden ist.

Näheres hierzu ist einem Beschluss des Vergabesenats des OLG Dresden vom 23.07.2013 zu entnehmen, der im Vergaberechts-Report vom September 2013 auf Seite 35 f. erläutert wird.

 

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