Der Planer hat bei Abnahme seiner Leistung eine Offenbarungspflicht über ihm bekannte Mängel
Planerrechts-Report 9/2013
Der Planer hat als Objektüberwacher den Auftraggeber auf alle Ihm bekannten Mängel bei der Abnahme des Werkes hinzuweisen, unterlässt er dies, ist er gegenüber dem Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet.
Ein Mangel der Werkleistung des Planers ist auch dann anzunehmen, wenn er Teile der Ausführung des Bauwerks nicht ordnungsgemäß überwacht hat und er dies nicht bei der Abnahme offenbart. Auch dies kann eine arglistige Täuschung bedeuten und dem Auftraggeber Schadensersatzansprüche gegen den Planer eröffnen.
Näheres zu dieser Problematik lässt sich einem Urteil des OLG Naumburg vom 20.06.2013 entnehmen, das im Planerrechts-Report 2013 auf Seite 35 f. näher erläutert wird.
