In welcher Frist können bei Ausschreibungen nach VOB/A Unterlagen nachgereicht werden?
Vergaberechts-Report 8/2013
Seit der VOB/A 2009 können fehlende Unterlagen nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A innerhalb einer Frist von 6 Tagen nachgereicht werden. Diese Frist bezieht sich allerdings nur auf Nachweise, die der Auftraggeber schon in der Ausschreibung gefordert hatte.
Anders ist es dann, wenn die Vergabestelle erst nach Abgabe der Angebote weitere Nachweise verlangt. In diesem Fall muss er dem Bieter eine angemessene Frist setzen, die im Einzelfall durchaus auch länger sein muss.
Näheres hierzu ist einer Entscheidung der Vergabekammer Nordbayern vom 27.06.2013 zu entnehmen, die im Vergaberechts-Report 2013 auf Seite 29 näher erläutert wird.
