Muss der Planer den Auftraggeber auch über diesem bekannte Risiken aufklären?

Planerrechts-Report 8/2013

Der Planer muss den Auftraggeber in der Leistungsphase 1 ausführlich über die vorhandenen Baurisiken aufklären. Diese Verpflichtung entfällt - selbst bei dem Auftraggeber bekannten Risiken - nur dann, wenn der Auftraggeber auch die Bedeutung, das Ausmaß und die Tragweite solcher Risiken mit den möglichen Auswirkungen kennt.

Näheres hierzu ist einer Entscheidung des BGH vom 20.06.2013 zu entnehmen, die im Planerrechts-Report vom August 2013 besprochen wird.

Planerrechts-Report bestellen

Zurück