Verstoß gegen produktneutrale Ausschreibung

Vergaberechts-Report 7/2013

Nach § 7 Abs. 8 VOB/A müssen öffentliche Auftraggeber produktneutral ausschreiben. Verstoßen sie gegen dieses Gebot, können Bieter ein Nachprüfungsverfahren bei der zuständigen Vergabekammer nach § 107 GWB einleiten und Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn sie durch die fehlerhafte Ausschreibung einen Schaden nachweisen können.
Einzelheiten hierzu ist der Besprechung eines Beschlusses des Vergabesenats des OLG Frankfurt vom 11.06.2013 zu entnehmen, der im Vergaberechts-Report 2013 auf Seite 27 f. näher erläutert wird.

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