Haftung von zwei unabhängig voneinander auftretenden Mängeln an der gleichen Bauleistung
Baurechts-Report 7/2013
Sind zwei eng zusammengehörige Bauleistungen unabhängig voneinander die Ursache dafür, dass eine Leistung mangelhaft ist, kommt es nicht darauf an, in welchem der beiden Arbeitsvorgänge der Fehler zuerst unterlaufen ist. In einem solchen Fall haften beide Verantwortliche und zwar entsprechend ihrer Verursachungsanteile. Näheres hierzu ist einem Urteil des BGH vom 20.02.2013 – Az.: VIII ZR 339/11 – zu entnehmen, das im Baurechts-Report 7/2013 näher erläutert wird.
