Ausschreibung mit Angabe eines Leitfabrikats

Vergaberechts-Report 6/2013

Bei Ausschreibungen nach VOB/A muss der Auftraggeber grundsätzlich produktneutral ausschreiben.

Wenn die Leistung anders allerdings nicht beschrieben werden kann, ist es auch zulässig, ein Leitfabrikat anzugeben. Allerdings muss dann ausdrücklich ein „gleichwertiges“ Fabrikat zugelassen werden.

Solche Gleichwertigkeit setzt keine Identität in allen Beschaffenheitsmerkmalen voraus. Der Auftraggeber muss aber in der Ausschreibung klar zu Ausdruck bringen, wenn er bestimmte Merkmale des Leitfabrikats erreichen will.

Näheres zu diesem Thema ist einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.01.2013 zu entnehmen, das im Vergaberechts-Report 6/2013 auf Seite 21 erläutert wird.

Zurück