„Höchstpreisklauseln“ sind bei einem Einheitspreisvertrag unwirksam!

Baurechts-Report 12/2004

Die Klausel in AGB des Auftraggebers in einem Einheitspreisvertrag mit dem Wortlaut: „Auch bei einem Einheitspreisvertrag ist die Auftragssumme limitiert“ ist überraschend und wird daher nicht Vertragsbestandteil. Die Klausel: „Zusätzliche Leistungen werden nur nach schriftlich erteiltem Auftrag bezahlt“ benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist daher unwirksam.
Eine ausführlichere Darstellung dieses wichtigen Urteils des BGH finden Sie im Baurechts-Report 12/2004.

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