Die mangelnde Prüfbarkeit der Schlussrechnung kann nach Ablauf der 2-Monatsfrist nicht mehr eingewendet werden
Baurechts-Report 12/2004
Hat der Auftraggeber eines Vertrages, in dem die VOB/B vereinbart worden ist, nicht binnen 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben, wird der Werklohn auch dann fällig, wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist. Es findet dann die Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist.
Eine ausführlichere Darstellung dieses wichtigen Urteils des BGH finden Sie im Baurechts-Report 12/2004.
