Verjährung von Mängelansprüchen nach VOB mit 5-jähriger Gewährleistungsfrist
Baurechts-Report 3/2005
Haben die Vertragspartner die VOB/B vereinbart, diese jedoch mit einer 5-jährigen Frist für die Mängelbeseitigung gekoppelt, so wird nach einem Anerkenntnis der Mängel durch den Auftragnehmer für die anerkannten Mängel nicht die VOB-Frist, sondern die vereinbarte verlängerte Gewährleistungsfrist erneut in Gang gesetzt.
Näheres hierzu können Sie der Besprechung eines BGH-Urteils im Baurechts-Report 3/2005 entnehmen.
