Keine Verpflichtung des Auftragnehmers zur Anzeige erheblicher Mengenüberschreitungen

Baurechts-Report 4/2005

Den Auftragnehmer trifft bei einer vom Auftraggeber vorgegebenen Mengenschätzung auch bei erheblichen Mehrmengen keine Hinweispflicht gegenüber der Auftraggeber.
Nähere Ausführungen hierzu können Sie der Besprechung eines Urteils des Thüringer Oberlandesgerichts vom 28.05.2003 entnehmen, die im Baurechts-Report 4/2005 abgedruckt ist.

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