Erweiterte Pflicht zur Bedenkenanmeldung
Baurechts-Report 4/2005
Der Auftragnehmer hat „nach Treu und Glauben“ im Einzelfall auch dann Bedenken gegen die Vorleistung der übrigen Baubeteiligten anzumelden, wenn diese Vorleistungen nicht zu Mängeln an der eigenen Leistung führen können.
Nähere Ausführungen zu einem entsprechenden Urteil des OLG Dresden vom 20.01.2004 finden Sie im Baurechts-Report 4/2005 auf Seite 1.
