Wann ist der Architekt berechtigt, Zusatz- und Änderungsleistungen zu beauftragen?
Baurechts-Report 6/2005
Nur wenn ein Bauvertrag eine ausdrückliche Regelung enthält, wonach der Architekt Ansprechpartner und Vertreter des Auftraggebers ist, begründet dies eine Außenvollmacht des Architekten zur Erteilung von Zusatz- und Änderungsleistungen.
Näheres zu diesem Thema können Sie dem Baurechts-Report 6/2005 entnehmen.
