Wann ist der Architekt berechtigt, Zusatz- und Änderungsleistungen zu beauftragen?

Baurechts-Report 6/2005

Nur wenn ein Bauvertrag eine ausdrückliche Regelung enthält, wonach der Architekt Ansprechpartner und Vertreter des Auftraggebers ist, begründet dies eine Außenvollmacht des Architekten zur Erteilung von Zusatz- und Änderungsleistungen.
Näheres zu diesem Thema können Sie dem Baurechts-Report 6/2005 entnehmen.

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